Der Betrugstatbestand des § 263 StGB und der Tatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263a StGB finden im Medienstrafrecht sowie Internet- und Computerstrafrecht vielfach Anwendung.
Betrug und Online-Handel bzw. Auktionen
Eine Verwirklichung des § 263 StGB kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Verkäufer von Waren – z. B. im Rahmen einer eBay-Auktion – Falschangaben tätigt oder die Ware nach Bezahlung nicht liefert. Umgekehrt kann ein Betrug vorliegen, wenn der Käufer die ihm auf Bestellung gesendete Ware nicht bezahlt. Insbesondere kommt es hier auf die innere Vorstellung des Täters an, ob dieser die Ware von Anfang an nicht liefern bzw. bezahlen wollte, so dass eine schlüssige Täuschungshandlung bei Vertragsschluss vorliegt.
Ein Betrug kann aber auch vorliegen, wenn der Verkäufer einer eBay-Auktion auf sein eigenes Angebot bietet, um den Preis zu erhöhen (Heckmann, juris PraxisKommentar Internetrecht, 3. Auflage 2011, Kap. 8 Rn. 94). Zu prüfen ist jedoch, ob damit ein Vermögensschaden verbunden ist. Dies wird in der Regel zu verneinen sein, da der Preis trotz des Hochbietens den Marktpreis bzw. objektiven Verkehrswert nicht übersteigen wird (Heckmann a. a. O.).
Betrug durch Abmahnung
Einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zufolge können geäußerte Rechtsauffassungen in einer Abmahnung Tatsachen im Rahmen des § 263 Abs. 1 StGB darstellen, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass die Auffassungen „nicht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung“ stehen (vgl. medienstrafrecht.info zum AG Düsseldorf, Urteil v. 08.10.2013, Az. 57 C 6993/13).
Sog. Ping-Anrufe
Ping-Anrufe bzw. Lockanrufe sind Anrufe, die computergestützt – in der Regel auf Mobiltelefone – erfolgen und nach dem ersten Freizeichen abgebrochen werden. Das Ziel dieser Anrufe ist es, den Inhaber des angerufenen Mobiltelefons, durch die Anzeige eines verpassten Anrufs, zu einem Rückruf einer teuren Mehrwehrtdienstenummer zu motivieren.
Der BGH hat mit einem Urteil vom 27. März 2014, Az. 3 StR 342/13, entschieden, dass solche Anrufe den Tatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) erfüllen können. Eine konkludente Täuschung liegt nach Ansicht des BGH darin, dass „mit einem Anruf, bei dem die Rufnummer hinterlassen wird, nach der objektiv zu bestimmenden Verkehrsanschauung (BGH, Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3 f.) zugleich die Erklärung übermittelt wird, der Anrufer habe mit dem Angerufenen kommunizieren wollen“ (BGH, Urteil v. 27.03.2014 – Az. 3 StR 342/13, S. 8). Zudem erfolge eine konkludente Täuschung über die Übersteigung der herkömmlichen Kosten für den Rückruf (BGH, Urteil v. 27.03.2014 – Az. 3 StR 342/13, S. 10). Mehr zur Strafbarkeit sog. Ping-Anrufe <klick>.
Sog. Klickbetrug
Werbebanner werden im Internet häufig je Klick vergütet. Ein sog. Klickbetrug kommt z. B. in Betracht, wenn ein Webseitenbetreiber die auf seiner eigenen Webseite eingeblendeten Banner anklickt, um damit die eigenen Werbeeinnahmen zu steigern. Aber auch mit dem Klicken von Bannern bzw. Anzeigen eines Konkurrenten, um dessen Werbekosten in die Höhe zu treiben und ggf. dessen Werbebudget aufzubrauchen kann einen sog. Klickbetrug darstellen.
In der Regel ist durch den Klickbetrug § 263a StGB erfüllt, da kein Mensch, sondern ein Computer(programm) getäuscht wird (Heckmann, juris PraxisKommentar Internetrecht, 3. Auflage 2011, Kap. 8 Rn. 107). Sofern der Klickbetrug auf ein Verdrängung bzw. Schädigung eines Konkurrenten abzielt stellt sich die Frage, ob der „Klickende“ subjektiv in der Absicht handelt einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.